Liefer- und Geschäftsbedingungen
Stand: 2012
§ 1 – Allgemeines
Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 – Vertragsgegenstand
1. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort, Schrift und durch Versuche nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
2. Als Beschaffenheit der Produkte gilt grundsätzlich nur die in den technischen Merkblättern, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und sonstigen Kennzeichnungen des Lieferers beschriebene Beschaffenheit.
Diese Unterlagen liegen entweder der jeweiligen Lieferung anbei oder werden auf Anforderung dem Besteller übersandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben in den technischen Merkblättern, Produktbeschreibungen, Spezifikationen oder sonstigen Kennzeichnungen ausschließlich um beschreibende Angaben handelt. Eine Garantie wird nicht übernommen.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe zu den Lieferprodukten dar.
3. Unsere Produkte sind kühl- und frostfrei zu lagern. Bei ordnungsgemäßer Lagerung verfügen unsere Produkte über eine Lagerstabilität von 6 Monaten, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung oder nach Ablauf der 6 Monate Lagerstabilität sind die Produkte für eine Weiterverarbeitung nicht mehr uneingeschränkt geeignet.
4. Eine Vereinbarung über Eigenschaften oder Verwendungszwecke der Produkte, die von den Angaben in den technischen Merkblättern, Produktbeschreibungen, Spezifikationen oder sonstigen Kennzeichnungen abweicht, bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferer.
5. Der Lieferer behält sich vor, Maße und Gewichtseinheiten zu ändern, soweit dies aus fertigungstechnischen oder Gründen der Rohstoffversorgung notwendig ist und sofern die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
§ 3 – Zahlungen
1. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, so ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Bestellers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 4 – Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, im Eigentum des Lieferers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Lieferer gehörender Ware, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 6 auf den Lieferer auch tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, enden mit dem Widerruf durch den Lieferer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6. a) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (auch nach Verarbeitung) – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die abgetretene Kaufpreisforderung anteilig in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu.
Erwirbt der Besteller aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werklohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
c) Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Lieferers sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle
tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Lieferer weiter.
d) Der Lieferer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
7. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers.
In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
8. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltesware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10. Der Lieferer kann sich aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
§ 5 – Frist für Lieferungen
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.
§ 6 – Rügepflichten
Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen.
§ 7 – Sachmängel/Mindermengen
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Falls der Lieferer nach Rezepturen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
2. Bei Vorliegen eines Sachmangels, Lieferung einer anderen Sache oder der Lieferung einer zu geringen Menge haftet der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz.
3. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haftet der Lieferer des weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder seiner Erfühungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet der Lieferer nach den Bestimmungen des § 8 dieser Bedingungen.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Soweit die Voraussetzungen entweder des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind), des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) erfüllt sind, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.
6. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 – Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang
– für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und
– nach dem Produkthaftungsgesetz und
– bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
– bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
– bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, auch durch Erfüllungsgehilfen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen
– wenn wir ausdrücklich oder schlüssig eine qualifizierte Vertrauensstellung im Hinblick auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens übernommen haben und
– wenn und soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar abweicht und
– wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist.
In diesen Fällen wird unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Tritt – ohne dass ein Fall der Ziffern 1 oder 2 vorliegt – infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug oder Unmöglichkeit begründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen.
In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Falls es sich um Ansprüche auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln handelt, verbleibt es jedoch bei der Haftung aus § 7 Ziffer 2 und 3 dieser Bedingungen.
§ 9 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover, soweit der Besteller Kaufmann ist.
§ 10 – Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 11 – Schlussbestimmungen
Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.