Neue EU-Vorgaben für Nachhaltigkeitsberichte
Seit Beginn dieses Jahres (2025) müssen rund 15.000 deutsche Firmen Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Die europäischen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die anstehenden Vorschriften zum Lieferkettenrecht (CSDDD) bringen für zahlreiche Unternehmen administrativen Mehraufwand mit sich. Die ESG-Ziele einer modernen, ressourceneffizienten Wirtschaft im Rahmen des Green Deal und des Pariser Klimaabkommens finden zwar grundsätzlich Akzeptanz, doch in der unternehmerischen Praxis löst das Thema erhebliche Verunsicherung aus.
Schwellenwerte und Zeitplan der Berichtspflicht
Die Pflicht Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen betrifft Unternehmen, die zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreiten:
- 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
- 25 Millionen Euro Bilanzsumme
- 50 Millionen Euro Umsatzerlös in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
Dies gilt sowohl für Einzelfirmen als auch für Mutterunternehmen einer Gruppe, die diese Kriterien auf konsolidierter Ebene überschreiten. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten niedrigere Schwellen. Hier reicht das Überschreiten von zwei der folgenden Werte:
- 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
- 450.000 Euro Bilanzsumme
- 900.000 Euro Umsatzerlös
Zeitlich ist das Thema für viele Unternehmen akut. Firmen, die bereits über nichtfinanzielle Themen berichtet haben, mussten bereits für das Jahr 2024 Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Alle anderen betroffenen Unternehmen müssen in diesem Jahr 2025 erstmals publizieren. Kapitalmarktorientierte KMU trifft die Berichtspflicht grundsätzlich ab dem Jahr 2026, sofern sie nicht von einer zweijährigen Aufschubmöglichkeit Gebrauch machen.
Die Berichte müssen als eigenständiger Teil in den Lagebericht aufgenommen werden und unterliegen der Prüfung eines Nachhaltigkeitsprüfers. Inhaltlich umfassen die Berichtsstandards neben ökologischen Themen wie Klimawandel und Umweltverschmutzung auch Sozialstandards sowie Standards zur Unternehmenspolitik (Governance).
Europäische Lieferkettenrichtlinie und ihre Auswirkungen
Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wird das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) künftig ergänzen. Nach Schätzungen werden EU-weit mehr als 5.000 Unternehmen (davon etwa 1.500 in Deutschland) von der CSDDD direkt betroffen sein. Die Richtlinie gilt für Firmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.
Besonders die Erstellung eines Klimaplans wird für betroffene Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Dieser soll gewährleisten, dass die Firmen ihr Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius und dem Ziel der Klimaneutralität in Einklang bringen. Der Plan muss Klimazwischenziele sowie gegebenenfalls die Beteiligung an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angeben und jährlich aktualisiert werden.
Anders als im deutschen Gesetz sieht die europäische Richtlinie auch eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße vor. Für die Implementierung sind gestaffelte Übergangsfristen zwischen den Jahren 2027 bis 2029 vorgesehen.
Auch wenn kleine und mittlere Unternehmen auf den ersten Blick nicht direkt betroffen scheinen, werden die unmittelbar verpflichteten Unternehmen ihre Pflichten auf sämtliche Firmen in ihrer Liefer- oder Aktivitätskette übertragen. Somit wird auch der Mittelstand mit der CSDDD zumindest mittelbar in Verbindung kommen.
Für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung empfiehlt sich die Erarbeitung eines Zeit- und Maßnahmenplans. Je größer das Unternehmen, desto zügiger sollte das Thema angegangen werden. Neben unternehmensinternen Maßnahmen können auch externe Unterstützung für Schulungen oder spezielle Expertise sowie IT-gestützte Lösungen zur Datenaufbereitung und -auswertung sinnvoll sein.
Quelle: Fachzeitschrift ‘Markt und Mittelstand‘
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